Der Verein "Musik-, Tanz- und Kunstschule Bannewitz" e.V.

Der Verein hat über 60 Mitglieder und ist Träger der gleichnamigen Schule, des "Bannewitzer Sommerfest der Künste" und des "Weihnachtsmarkt Schloss Nöthnitz".

 

Satzung (Auszug)

Die Satzung sowie der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein der Musik-, Tanz- und Kunstschule Bannewitz e.V. liegt für Sie auch im Downloadbereich zum Herunterladen bereit.

   

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Musik-, Tanz- und Kunstschule Bannewitz e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Bannewitz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dippoldiswalde eingetragen.
(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die musische Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf der Grundlage der Struktur- und Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen. Besonderer Wert wird auf Vielfalt und Qualität in der Ausbildung gelegt, auf gemeinsames Musizieren in Ensemble uns Orchestern, auf musikalisch-künstlerische Begabten- und Liebhaberförderung sowie auf die aktive Mitgestaltung des Kulturlebens durch Konzerte und Kulturveranstaltungen.
(2) Um eine umfassende Wirkungs- und Gestaltungsmöglichkeit in der Region in und um Bannewitz zu erreichen, ist es Ziel, die Musik-, Tanz- & Kunstschule Bannewitz als Treffpunkt vo musikalisch und auch allgemein künstlerisch interessierten Bürgern aller Altersstufen, aus allen sozial und regional verschiedenen Gruppen zu entwickeln.
(3) Die Musik-, Tanz- & Kunstschule Bannewitz arbeitet vorwiegend im Bereich der außerschulischen Jugendbildung/kulturelle Bildung, die Teil der Jugendarbeit ist. ihre Angebote knüpfen an den Interessen der jungen Menschen an und werden von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet. Sie befähigen zur Selbstbestimmung und regen an zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement. Das Ziel der musischen Bildung besteht in der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen kreativen Persönlichkeiten. Es wird erreicht durch die musikalische und tänzerische Ausbildung, durch gemeinsames Musizieren, die Arbeit in Ensembles, Bands, Chören, Tanz- und Theatergruppen.
(4) Der verein unterstützt nationale und internationale Kontakte zu gleichartigen Organisationen, Einrichtungen und Vereinen. Er ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundortnung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Der verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden, sofern nicht zuwendungsrechtlich anders bestimmt, auf das folgend Geschäftsjahr übertragen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein setzt sich zusammen aus natürlichen Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und juristischen Personen, die die Ziele der Vereins unterstützen und fördern wollen. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Will er dem Antrag nicht statt geben, so entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe der Beiträge, Ermäßigungen oder Befreiung von der Beitragspflicht sind von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung zu beschließen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedsachaft endet
1. durch Austrittserklärung zum Jahresende, die spätestens zum 30. 09. des Jahres dem Vorstand zugegangen sein muss.
2. mit dem Tod sowie mit der Auflösung einer juristischen Person.
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
1. es seit einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat;
2. es gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstossen hat.
(4) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(5) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. in diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch einmal jährlich- spätestens im zweitenQuartal - als Jahreshauptversammlung vom Vorsitzenden des Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzubwerufen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(5) Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zu einer Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie 2 Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer Vorsitzender sein muss. Der Vorstand ist berechtigt, sich im Rechtsverkehr durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen; diese Vollmacht bedarf der Schriftform.
(3) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet e8in Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand
1. leitet den Verein,
2. ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung,
3. bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus,
4. er verwaltet das Vereinsvermögen und fertigt den Jahresbericht,
5. beschließt über Einstellungen und Kündigungen.
(5) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 10 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und bis zu zehn weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Beirat sollen die Vertreter aller Nutzergruppen der Musik-,Tanz- & Kunstschule sowie Vertreter der dauerhaft mit dem Verein kooperierenden Einrichtungen, Verbände und kommunalen Körperschaften vertreten sein.

§ 13 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Voeschriften des BGB richten.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bannewitz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese vom zuständigen Finanzamt oder vom Registergericht verlangt werden.


Diese Satzung wurde am 11.9.2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes DIppoldiswalde unter der VR-Nr. 920 eingetragen.